Leitbild BeWo Darmstadt e.V.
Behinderung wird zuerst verstanden als eine natürliche Form des Menschseins, nicht als Besonderheit. Jeder Mensch mit Behinderung gilt prinzipiell als lern-, förder- und entwicklungsfähig, unabhängig von der Art und dem Grad seiner Behinderung.
Zum menschlichen Leben gehört behindert sein genauso dazu wie hochbegabt sein, beide Facetten sind absolut gleichwertig. Es gibt keinen Behinderungsgrad, der einen Menschen aus der Gemeinschaft ausschließen und seiner Rechte berauben könnte.Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das heißt niemand darf aufgrund irgendwelcher Eigenschaften, die den gesellschaftlichen Normvorstellungen nicht entsprechen, aus der sozialen Gemeinschaft ausgeschlossen werden und jeder Mensch hat das Recht, frei und selbst bestimmt darüber zu entscheiden, wie und wo er leben möchte.
Persönliche Einschränkungen eines Menschen werden erst über unzureichende Rahmenbedingungen zu einer Behinderung. Dies kann aufgrund baulicher Mängel an Gebäuden, genauso aber aufgrund mangelnder Infrastruktur bzw. aufgrund mangelnder sozialer Ressourcen der Fall sein.
Der Verein setzt es sich daher zum Ziel, unabhängig von Art und Schweregrad einer Behinderung für Rahmenbedingungen zu sorgen, die es dem betroffenen Menschen ermöglichen, ungehindert am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Ausgehend von der Anerkennung der natürlichen Verschiedenheit eines jeden Menschen wird Integration verstanden als Methode, Weg und Ziel, um die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an den naturgegebenen und von Menschen geschaffenen Gütern und Institutionen zu garantieren. Jeder Mensch soll das Recht und die Möglichkeit haben, seine Teilhabe selber zu definieren und die dafür notwendige Unterstützung zu erhalten. Rechtliche Vorgaben und Programme finden sich auf europäischer und bundesweiter Ebene.
Wir schließen uns der Forderung der UNESCO an, die auf ihrer Weltkonferenz „Zur Pädagogik für besondere Bedürfnisse“ 1994 im Salamanca/Spanien alle Länder der Welt aufgerufen hat, unabhängig von individuellen Schwierigkeiten das Prinzip integrativer Pädagogik anzuerkennen.
Dabei berufen wir uns auch auf die 1994 vom Deutschen Bundestag beschlossene Ergänzung des Art. 3, Abs. 3. GG durch den Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“, sowie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006. Wir beziehen uns außerdem auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom Jahre 2000, in der in den Art. 21 und 26 die „Nichtdiskriminierung“ und die „Integration von Menschen mit Behinderung“ gefordert werden, sowie auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2006, die im März 2009 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde.
Unser gesellschaftspolitisches Engagement gilt dem Ziel, behindernde, aussondernde und benachteiligende Strukturen nicht nur institutionell, sondern auch gesamtgesellschaftlich zu überwinden.
Es muss deutlich gemacht werden, dass Integration bzw. eine inklusive Gesellschaft eine demokratische Verpflichtung ist und eine logische Konsequenz der Umsetzung von Menschen-, Grund- und Sozialrechten.